Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Auszug und Information)
Fotodateien genießen Schutz durch die §§ 11ff. UrhG, diese Vorschriften gelten
auch für Lichtbildwerke und Lichtbilder gleichermaßen. Dies gilt auch dann, wenn
es sich bei den Werken um digitale Fotos handelt, die sich als Bilddateien z.B. auf
einer CD-ROM befinden, denn auf die Art der körperlichen Festlegung kommt es
nicht an.
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Bei jeder auf diesen Seiten eingestellten Bilddateien ist es Standard, dass jede
einzelne Bilddatei in den IPTC-Feldern (IPTC = International Press
Telecommunication Council, www.iptc.org ) mit Angaben zum Urheber und zu den
Rechten an den Bildern versehen ist.
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§13 UrhG:
Zitat: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am
Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen
und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
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§95c UrhG:
Verbot über die Entfernung von Urheberangaben:
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Zitat: (1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die
Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine
der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder
eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der
öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint
und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem
Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er
dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. (2) Informationen für die
Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die
Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen
Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen
für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes,
durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. (3) Werke oder sonstige
Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt
entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur
Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich
zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
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§ 107 UrhG:
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung:
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Zitat: (1) Wer
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1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§
10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes
Original verbreitet, 2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs.
1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder
Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes
Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der
Versuch ist strafbar.
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§ 108b UrhG:
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen:
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Zitat: (1) Wer
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1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem
Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische
Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder 2. wissentlich unbefugt
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a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung
entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines
solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder b) ein Werk oder einen
sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung
unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt,
sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder
verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters
oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen
derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine
Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken
herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet. (3) Handelt der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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